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Die Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Europäisches Jugendwerk ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Europäisches Jugendwerk e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist es, auf der Grundlage des christlichen Glaubens und der paneuropäischen Idee freie Jugendarbeit zu leisten. Dies geschieht insbesondere durch Bildungsveranstaltungen und Begegnungsangebote sowie durch alle anderen Maßnahmen, die geeignet sind, die christliche Ökumene und die internationale Völkerverständigung unter jungen Menschen zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Es gibt die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft.
- Sind die Begriffe "Mitgliedschaft" und "Mitglied" nur allgemein verwendet, so erstreckt sich die betreffende Satzungsregelung auf beide Formen der Mitgliedschaft.
- Ordentliche Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person werden, die im Verein regelmäßig mitarbeiten will. b) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. c) Über den Antrag entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung. d) Das ordentliche Mitglied ist in vollem Umfang stimmberechtigt, kann wählen und gewählt werden. e) Vollendet ein ordentliches Mitglied das 35. Lebensjahr, so ändert sich dessen Mitgliedschaft automatisch in eine fördernde.
- Fördernde Mitgliedschaft
a) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische geschäftsfähige Person werden, die den Verein unterstützen will, ohne jedoch selbst regelmäßig aktiv mitzuarbeiten. b) Die fördernde Mitgliedschaft wird mit einer an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Beitrittserklärung oder mit einem automatischen Mitgliedschaftswechsel gemäß § 3 (3) e) dieser Satzung erworben. c) Das fördernde Mitglied hat beratende Stimme, kann nicht wählen und nicht gewählt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Ausschluß, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen Zweck, Interessen oder Ansehen des Vereins gehandelt hat, kann es durch Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, nachdem ihm Gelegenheit zur Anhörung gegeben worden ist.
- Gegen den Beschluß des Vorstandes auf Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Legt das Mitglied fristgerecht Beschwerde ein, so beschließt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung über den Ausschluß. Dem Mitglied muß dabei Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.
- Eine Streichung von der Mitgliederliste kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr seinen satzungsmäßigen Pflichten, insbesondere der zur Beitragszahlung, nicht nachgekommen ist. Die Streichung kann außerdem beschlossen werden, wenn ein Mitglied den Wechsel seines Wohnortes bzw. seiner Anschrift nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Änderung dem Vorstand bekanntgibt.
§5 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Dezember jedes Jahres fällig und zahlbar.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und Modalitäten der Zahlungsweise regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Wird die Mitgliedschaft im laufenden Jahr erworben oder beendet, ist der Mitgliedsbeitrag monatsanteilig zu zahlen.
- Für den Mitgliedsbeitrag besteht eine Zahlungsverpflichtung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung im Sinne § 32 BGB besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal in zwei Jahren statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Versammlung.
- In der Versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. (4) der vorliegenden Satzung; b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren; c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes; d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder notwendig.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
- In Zweifelsfällen gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
- Förderne Mitglieder nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereines im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Hauptgeschäftsführer und dem stellvertretenden Hauptgeschäftsführer.
- Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 9 Besondere Vertreter, Geschäftsstellen
- Für einzelne Geschäftsbereiche oder Aufgaben kann der Vorstand besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen.
- Zum besonderen Vertreter kann nur bestellt werden, wer Mitglied des Vereins ist.
- Der Vorstand kann die besonderen Vertreter, sofern dies zur Erledigung ihrer Aufgaben notwendig ist, mit Vollmachten ausstatten. Der Umfang einer Vollmacht muß zwischen Vorstand und besonderem Vertreter schriftlich vereinbart sein.
- Die besonderen Vertreter sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
- Der Vorstand kann durch Beschluß Geschäftsstellen in der Bundesrepublik Deutschland als auch in anderen Staaten errichten, soweit dies mit dem Vereinszweck zu vereinbaren ist.
- Leiter sowie Mitarbeiter von Geschäftsstellen des Vereins gelten als besondere Vertreter.
§10 Vermögen und Inventar
- Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben wurden, sind Eigentum des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den
CVJM-Gesamtverband in Deutschland Im Druseltal 8 34131 Kassel
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Gegeben zu Schellerhau am 20. März 1992
Bisherige Änderungen:
- - am 27. April 2002
- - am 24. April 2004
- - am 17. März 2007
- - am 25. April 2009
Download aktuelle Satzung: hier |